Mit der e-card in den Urlaub

Europäische Krankenversicherungskarte (EKVK) schützt in den meisten europäischen Ländern

Sommerzeit ist Reisezeit. Nicht vergessen sollte man auf die e-card im Reisegepäck. Denn mit der praktischen Karte ist man nicht nur in ganz Österreich krankenversichert, sondern auch in den meisten europäischen Ländern. Und zwar durch die EKVK (Europäische Krankenversicherungskarte), die sich auf der Rückseite der e-card befindet.

Wo gilt die EKVK?
Die EKVK gilt derzeit in den 28 EU-Staaten, in der Schweiz, Norwegen, Island, Liechtenstein, Mazedonien, Serbien und Bosnien-Herzegowina (in den beiden letzgenannten Ländern ist sie beim zuständigen Sozialversicherungsträger gegen eine gültige Anspruchsberechtigung umzutauschen).

Wie nützt man die EKVK?
Die EKVK kann bei allen Vertragsärztinnen und Vertragsärzten sowie in öffentlichen Spitälern verwendet werden. Wichtig ist, die Karte gleich vor Behandlungsbeginn vorzuweisen. Der ausländische Krankenversicherungsträger rechnet normalerweise direkt mit der NÖ Gebietskrankenkasse (NÖGKK) ab. Sollte in Einzelfällen die EKVK abgelehnt und auf Barzahlung bestanden werden, dann muss man sich unbedingt eine detaillierte Rechnung ausstellen lassen. Dies gilt auch für private Kliniken und Privatärztinnen bzw. Privatärzte. Dort muss - wie in Österreich - die Rechnung vorerst selbst bezahlt werden. Gegen Vorlage der Rechnung gibt es von der NÖGKK eine Kostenerstattung. Da die ausländischen Sozialversicherungen oft andere Leistungen und Tarife haben und private Behandler die Preise frei bestimmen können, kann es fallweise zu unangenehmen Überraschungen kommen. Wer sein Urlaubsbudget nicht zusätzlich belasten möchte, sollte eine private Reisekrankenversicherung abschließen. Viele Leistungen im Urlaub sind oft auch über Zusatzangebote bei Automobilklubs oder Kreditkartenfirmen abgedeckt.

Und in anderen Ländern?
Für Reisen in die Türkei und Montenegro gibt es nach wie vor einen Urlaubskrankenschein, der bei der Arbeitsstelle oder bei der NÖGKK aufliegt. Der Urlaubskrankenschein muss vor Beginn der ärztlichen Behandlung beim ausländischen Krankenversicherungsträger in einen ortsüblichen Krankenschein eingetauscht werden. Erst dann werden ärztliche Behandlung, Medikamente oder Spital auf Kosten der Krankenkasse gewährt.
Mit allen anderen Staaten hat Österreich keine Sozialversicherungsabkommen abgeschlossen. Wer z. B. in die USA oder nach Australien reist und dort ärztliche Behandlung braucht, zahlt die anfallenden Arzt- und Behandlungskosten vorerst selbst. Die Rechnung kann dann bei der Krankenkasse eingereicht werden.

Wichtig für eine Kostenerstattung
Die NÖGKK benötigt eine detaillierte Rechung. Auf dieser sollten alle medizinischen Leistungen, Medikamente, Heilbehelfe etc. samt ihren einzelnen Honoraren angeführt sein. Ebenso ist ein Zahlungsnachweis erforderlich. Wer eine private Zusatzversicherung hat, kann eine Bestätigung über die Kostenerstattung verlangen und mit dieser dann Restkosten bei der privaten Versicherung geltend machen.

NÖGKK hilft …
… vor dem Urlaub: Wer auf Grund fehlender Vorversicherungszeiten keine gültige EKVK (**** auf der Rückseite der e-card) besitzt, kann in den NÖGKK-Service-Centern - rechtzeitig vor Urlaubsantritt - eine „Provisorische Ersatzbescheinigung“ beantragen.
… nach dem Urlaub: NÖGKK-Ombudsfrau Ilse Schindlegger rät: „Wenn Sie im Urlaub Probleme mit der EKVK hatten, wenden Sie sich an uns. Wir werden uns jeden Fall speziell ansehen und versuchen, eine Lösung zu finden.“


NÖ Gebietskrankenkasse - Ombudsstelle
Tel.: 050899-5011
ombudsstelle@noegkk.at
www.noegkk.at