Förderung Erneuerbarer Energieträger für Private

Errichtung von Photovoltaik-Anlagen, Holzheizungen und Solaranlagen

Holzheizungen

Gefördert werden Pellet- und Hackgutzentralheizungen sowie Pelletkaminöfen bis zu einer Nennleistung von max. 50 kW. Voraussetzung dafür ist der Ersatz eines fossilen Kessels oder elektrischen Nacht- oder Direktspeicherofens bzw. bei Pelletkaminöfen die Reduktion des fossilen Brennstoffeinsatzes.

Eine Förderung ist auch bei Ersatz einer Holzheizung mit Baujahr vor 2003 durch eine Pellet-/ Hackgutzentralheizung oder einen Pelletkaminofen möglich.

Nicht gefördert werden Stückholzheizungen sowie Neuanlagen ohne Ersatz eines fossilen Brennstoffes bzw. ohne Ersatz einer Holzheizung mit Baujahr vor 2003.

Abhängig vom Brennstoffersatz und dem Typ der neu errichteten Anlage kann eine Förderungssumme von bis zu 2.000 Euro ausbezahlt werden. Detaillierte Informationen zur Förderungsaktion inkl. einer Liste der förderungsfähigen Kessel/Pelletkaminöfen finden Sie hier.


Solaranlagen

Gefördert werden neu errichtete Solaranlagen mit einer Bruttokollektorfläche von mindestens 4 m², die zur Warmwasserbereitung in Gebäuden und/oder zur Beheizung von Gebäuden eingesetzt werden. Die Baubewilligung für das Gebäude, auf dem die Solaranlage errichtet wird, muss vor dem Jahr 2003 erteilt worden sein.

Nicht gefördert werden Erweiterungen bestehender Solaranlagen sowie der Einbau von gebrauchten Kollektoren.

Unabhängig vom Verwendungszweck (Warmwasserbereitung bzw. Beheizung) wird die Errichtung einer Solaranlage heuer mit 700 Euro gefördert. Details zur Aktion und zum Einreichverfahren erhalten Sie hier.


Photovoltaikanlagen

Gefördert werden ausschließlich neu installierte, im Netzparallelbetrieb geführte PV-Anlagen. Es gibt keine Beschränkung hinsichtlich der Größe der Photovoltaik-Anlage, jedoch werden maximal 5 kWpeak gefördert. Der Förderungsantrag kann von natürlichen und juristischen Personen gestellt werden. Somit ist auch heuer erneut ein Antrag von Vereinen, konfessionellen Einrichtungen und Gemeinden möglich. Neben Einzelanlagen können auch Gemeinschaftsanlagen eine Förderung erhalten.

Nicht gefördert werden Erweiterungen bestehender PV-Anlagen sowie der Einbau gebrauchter PV-Module. Für Land- und ForstwirtInnen gelten besondere Bestimmungen.

Je nach Anlagentyp (freistehende Anlage/Aufdachanlage bzw. gebäudeintegrierte Anlage) beträgt die Förderungspauschale 275 Euro/kWp bzw. 375 Euro/kWp. Bei den Gemeinschaftsanlagen ist die Pauschale geringfügig niedriger. Weitere Details lesen Sie hier.