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FAQs – Wohngebäude

Was ändert sich für ein Wohngebäude?

Als Liegenschaftseigentümer von Grundstücken, auf denen sich Wohngebäude befinden, sind Sie verpflichtet an der Abfallabfuhr (Restabfall, kompostierbare Abfälle und Altstoffe) über den GDA in vollem Umfang teilzunehmen.

Bei mir fällt gar kein Abfall an. Muss ich trotzdem Abfallbehälter nehmen?

Auf einem Grundstück, auf dem sich ein Wohnhaus befindet, fällt erfahrungsgemäß Abfall auch dann an, wenn das Wohnobjekt nur sporadisch benützt wird. Für ein Grundstück im gegenständlichen Pflichtbereich, auf welchem erfahrungsgemäß Abfall anfallen kann, ist daher – unabhängig von der konkret anfallenden Abfallmenge – zumindest ein Restabfallbehälter mit 120 Liter Inhalt zuzuteilen. Die Zuteilung eines 120 Liter Restabfallbehälters stellt die kleinste Behältergröße dar, welche überhaupt möglich ist.

Definition „Wohngebäude“?

Baurechtliche Bewilligung als Wohngebäude; jederzeit nutzbar; Küche/Kochnische, Klosett, Badegelegenheit/Dusche; tatsächlich zum Wohnen eignet; wesentlich ist die Bausubstanz, vergl. LVwG-AV-91/001-2017

Was ist kein „Wohngebäude“ im Sinne des NÖ AWG?

Wenn trotz Baubewilligung auf Grund der Bausubstanz ein Bewohnen nicht möglich ist; Gebäude ist desolat/unbewohnbar, kein Anschluss an Versorgungseinrichtungen (Wasser, Kanal, Strom, Gas, …)

Link NÖ AWG:
https://www.ris.bka.gv.at/GeltendeFassung.wxe?Abfrage=LrNO&Gesetzesnummer=20000752 

Link NÖ AWG Novelle:
https://www.ris.bka.gv.at/eli/lgbl/NI/2017/42/20170626  

Link Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes (vom 15.09.2005, 2004/07/0110):
https://www.jusline.at/entscheidung/34968  

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