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Hundeabgabe

Ansuchen um Anerkennung meines Hundes als Nutzhund

em. § 5 NÖ Hundeabgabegesetz 1979, LGBL. 3702-1, in der derzeit geltenden Fassung

Als Nutzhund im Sinne der Bestimmungen des § 3 NÖ Hundeabgabegesetz anzuerkennen und begründe mein Ansuchen wie folgt:

Als Nutzhunde gelten Hunde, die als Wachhunde, Blindenführerhunde oder in Ausübung eines Berufes oder Erwerbes gehalten werden. Insbesondere gelten als Nutzhunde

  • Hunde, die zur Bewachung von einzelstehenden Gebäuden, wenn diese von der nächstgelegenen geschlossenen Siedlung mehr als 100 m entfernt sind, sowie von Warenvorräten oder Binnenschiffen notwendig sind;

  • Diensthunde der beeideten und betätigten Jagdaufseher, Waldaufseher und Flurhüter;

  • Hunde, die zum Führen von Blinden verwendet werden (Blindenführhunde);

  • Hunde, die zum Schutze und zur Hilfe Tauber oder völlig hilfloser Personen unentbehrlich sind.
Hundeanmeldung

Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde von ihren Besitzern oder Besitzerinnen bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.
(Ebenso empfehlenswert wäre eine Hunde-Haftpflichtversicherung)

Allgemeines
Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden (Ausnahmen: Blindenhunde, Dienst- und Rettungshunde) eine Abgabe eingefordert. Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht. Diese sind im jeweiligen Bundesland bei der zuständigen Behörde zu erfragen.

Infoblatt „Chippen“ Kennzeichnung und Registrierung von Hunden PDF.

NÖ Hundehaltegesetz

Hundeabmeldung

Die Abmeldung eines Hundes (Tod, Umzug, Weitergabe) muss der Abgabenbehörde schriftlich mitgeteilt werden. Solange die Meldung nicht erfolgt ist, besteht die Abgabenpflicht weiter.

Allgemeines
Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden (Ausnahmen: Blindenhunde, Dienst- und Rettungshunde) eine Abgabe eingefordert. Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht. Diese sind im jeweiligen Bundesland bei der zuständigen Behörde zu erfragen.

Hundeanmeldung – Infoblatt „Chippen“

Kennzeichnung und Registrierung von Hunden

Hundeanmeldung für Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotenzial

Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde von ihren Besitzern oder Besitzerinnen bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

Allgemeines
Grundsätzlich wird für das Halten von Hunden (Ausnahmen: Blindenhunde, Dienst- und Rettungshunde) eine Abgabe eingefordert. Es gibt jedoch auch Befreiungs- und Ermäßigungsgründe (z.B. Nutzhunde) sowie Ausnahmen von der Abgabenpflicht. Diese sind im jeweiligen Bundesland bei der zuständigen Behörde zu erfragen.

NÖ Hundehaltegesetz

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