Ist die elektronische Übermittlung der Steuererklärung mangels technischer Voraussetzungen unzumutbar, hat der Gemeindeverband (die Gemeinde/n) dem Steuerpflichtigen auf seinen Antrag einen Ausdruck des amtlichen Vordrucks zur Verfügung zu stellen. Diese Steuererklärung in Papierform ist dann aber unverändert an den Gemeindeverband (die Gemeinde/n) und nicht an das Betriebsfinanzamt einzureichen.
(Voraussetzung - kein Internetzugang oder der Vorjahres Umsatz unter 100.000,- Euro)