Vorschreibung der Gebühren

Jeweils mit Fälligkeit am 15.2.,15.5.,15.8. und 15.11 eines Jahres sind die Gebühren (Grundsteuer, Kanalbenützungs- und Wasserbezugsgebühren, Jahreswasserabrechnung, Müllgebühren und Seuchenvorsorgeabgabe,…) fällig, zu diesem Termin muss die Zahlung bereits erfolgt sein. Sie erhalten rechtzeitig vor diesen Terminen eine Erinnerung des GDA in Form einer Lastschriftanzeige. Datengrundlage sind die im Zentrale Melderegister (ZMR) erfassten Daten.

Mehr zur Lastschriftanzeige (Rückstände, Guthaben, Ehepartner, Adresse,…)

Allgemeine Informationen zur Vorschreibung
Die Vorschreibung erfolgt an einen der Liegenschaftseigentümer.
Die Zustelladresse wurde mit dem Zentrale Melderegister (ZMR) abgeglichen. Sollten Sie eine Zustellung zu einer anderen Adresse (Nebenwohnsitz, Zahlung für andere Person,…) wünschen, teilen Sie uns dies bitte mit. --> Zum Formular <--
Die Anschrift des Ehegatten ist nicht möglich, da nur an einen Zustellbevollmächtigten zugestellt wird und nicht an mehrere Eigentümer bzw. Mitbesitzer.
Ein ausgewiesenes Guthaben wird auf künftige Fälligkeiten angerechnet, oder über Ihren Antrag auf ein von Ihnen schriftlich bekanntzugebendes Konto überwiesen. --> Zum Antrag <--
Rückstände werden nicht auf der Vorschreibung angedruckt. Diese Rückstände ( Gemeinde und GDA) werden Ihnen gesondert in einem Mahnlauf vorgeschrieben, zuständig GDA.
Fälligkeitstermine
Grundsteuer wenn Jahresbetrag bis 75 Euro am 15.5.
Grundsteuer wenn Jahresbetrag mehr als 75 Euro ein Viertel des Jahresbetrages am 15.2.,15.5.,15.8. und 15.11.
Kanalbenützungs- und Wasserbezugsgebühren ein Viertel des Jahresbetrages am 15.2.,15.5.,15.8. und 15.11.
Jahreswasserabrechnung am 15.2.
Müllgebühren und Seuchenvorsorgeabgabe 50 % des Jahresbetrages am 15.2. und 15.8.
Die Abgabenforderungen sind bis zum Fälligkeitstag zu entrichten.
Mahnung
Die Mahngebühr gem. § 227 u. § 227a BAO beträgt 0,5% des eingemahnten Abgabenbetrages, mindestens jedoch € 3,00 und höchstens
€ 30,00. Die Mahngebühr wird mit Zustellung dieser Mahnung fällig.

Wird eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet, so tritt mit Ablauf dieses Tages die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages ein. Gemäß § 217 u. § 217a BAO beträgt der Säumniszuschlag 2% des nicht zeitgerecht entrichteten Abgabenbetrages (Beträge unter € 5,00 sind nicht festzusetzen).
Grundsteuerneufestsetzung
Im Zuge der Hauptfeststellung 01.01.2015 wurden vom Finanzamt für die landwirtschaftlichen Grundstücke neue Einheitswerte/Bescheide erlassen und diese wurden erst im Herbst 2019 dem Verband zur Verfügung gestellt.

In der Folge sind die Grundsteuerjahresbeträge durch den Verband neu festzusetzen. Eventuelle Differenzen (Jahresbetrag Alt u. Jahresbetrag Neu) werden mittels Lastschriftanzeige zur Zahlung vorgeschrieben.

Messbetrag (laut Einheitswertbescheid) mal Hebesatz der Gemeinde (=500%) ergibt den neuen Grundsteuer-Jahresbetrag.

Fragen zur Bewertung des Einheitswertbescheides wären daher direkt an das zuständige Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (Tel.Nr.: 050 233 233) in der Bewertungsstelle zu richten.

Fragen zum Grundsteuerbescheid betreffend der Nachverrechnung bzw. Gutschrift sind an den GDA unter der Tel. Nr. 07475/533 40 222 zu richten.

MACHEN SIE ES SICH BEQUEM!!!
Nutzen Sie die Möglichkeit eines Abbuchers.
Bitte retounieren Sie beiliegendes Formular ausgefüllt und unterfertigt an kundendienst@gda.gv.at bzw. per Post.

Die farblichen Unterteilungen dienen nur der Gegenüberstellung und befinden sich NICHT auf Ihrer Vorschreibung!!!