Interessentenbeitrag

Interessentenbeitrag – Was ist das?
Der Gemeinde Dienstleistungsverband Region Amstetten für Umweltschutz und Abgaben erhebt gemäß § 13 des NÖ Tourismusgesetzes 2010 einen Interessentenbeitrag.
Der Interessentenbeitrag ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe. Die Einhebung dieser Abgabe besorgen die Gemeinden im übertragenen Wirkungsbereich.
Die Einnahmen aus dem Interessentenbeitrag gehen zu 5 % an das Land Niederösterreich und zu 95 % an die Gemeinde. Der Interessentenbeitrag ist von der Gemeinde mit Bescheid vorzuschreiben.
Beitragszeitraum
Beim Interessentenbeitrag handelt es sich um einen Jahresbeitrag. Unter Beitragszeitraum ist das Kalenderjahr bzw. optional das abweichende Wirtschaftsjahr zu verstehen.
Abgabenpflicht
Beitragspflichtig sind alle natürlichen Personen, juristischen Personen, Personengesellschaften des Unternehmensrechtes, vergleichbare rechtsfähige Gesellschaftsformen, Erwerbsgesellschaften des bürgerlichen Rechtes sowie Personenvereinigungen, welche in Niederösterreich eine oder mehrere Tätigkeiten in der Abgabengruppenordnung angeführte oder ähnliche Tätigkeit selbständig ausüben, sowie zu Zwecken der Erwerbstätigkeit bzw. Vermietung oder Verpachtung in einer niederösterreichischen Gemeinde der Ortsklasse I, II und III einen Standort haben.
Ist ein Tourismusinteressent in mehreren Gemeinden abgabenpflichtig, hat er also in mehreren Gemeinden in Niederösterreich Standorte, so ist der Interessentenbeitrag für jede Standortgemeinde getrennt zu berechnen.

Bemessungsgrundlage
Die Bemessungsgrundlage ist die Summe der im zweit vorangegangenen Jahr erzielten steuerbaren Umsätze gemäß § 1 Abs. 1 Z 1 Umsatzsteuergesetz 1994, welcher im Land NÖ erzielt wurde. Als sachlicher Anknüpfungspunkt für die Ermittlung des Tourismusnutzens ist der dem jeweiligen Standort zugeordnete Umsatz anzusehen. Um diesen Jahresumsatz der Tourismusinteressenten erfassen zu können, wird an das Umsatzsteuergesetz angeknüpft.

Ein Freibetrag von EUR 150.000,00 ist von der Berechnungsgrundlage in Abzug zu bringen.

Die Höchstberechnungsgrundlage nach Abzug des Freibetrages beläuft sich auf EUR 1.000.000,00.

Ortsklasse I


Gilt für folgende Verbandsgemeinden:


  • Ardagger
  • Neuhofen an der Ybbs
  • Hollenstein an der Ybbs
  • Seitenstetten

Ortsklasse II


Gilt für folgende Verbandsgemeinden:


  • Aschbach-Markt
  • Behamberg
  • Ernsthofen
  • Opponitz
  • St. Georgen am Reith
  • St. Peter in der Au
  • Sonntagberg
  • Wallsee-Sindelburg
  • Weistrach
  • Winklarn
  • Wolfsbach
  • Zeillern

Ortsklasse III


Gilt für folgende Verbandsgemeinden:


  • Allhartsberg
  • Biberbach
  • Ertl
  • Ennsdorf
  • Euratsfeld
  • Ferschnitz
  • Haidershofen
  • Kematen/Y.
  • Neustadtl an der Donau
  • Oed-Oehling
  • St. Georgen am Ybbsfelde
  • St. Pantaleon-Erla
  • Strengberg
  • Viehdorf