Allgemeines

Grundsätzlich ist zwischen der Kanaleinmündungsabgabe, der Kanalbenützungsgebühr und der Wasseranschlussabgabe zu unterscheiden.
Die Berechnung der Kanaleinmündungsabgabe (= 1-malige Anschlussgebühr) und der Kanalbenützungsgebühr (=jährlich zu entrichten) ist von der Größe des Hauses und der Anzahl der angeschlossenen Geschosse abhängig. Dies macht eine Erhebung vor Ort und eventuell eine Begehung erforderlich.

Für die Einmündungsabgabe ist die bebaute Fläche (= diejenige Grundrissfläche, die von der lotrechten Projektion oberirdischer baulicher Anlagen begrenzt wird = Außenmaße) des Objektes und die Anzahl der an den Kanal angeschlossenen Geschosse maßgeblich. Terrassen und Balkone, sofern sie von vier raumbildenden Teilen (= Boden, Decke, 2 Wände) umfasst sind, zählen ebenso zur bebauten Fläche. Auch für angeschlossene Kellergeschosse muss die Einmündungsabgabe entrichtet werden.

Berechnungsformel:
Bebaute Fläche : 2
              x angeschlossene Geschosse + 1
 + 15 % der unbebauten Fläche (von max. 500 m²)

Diese Fläche wird mit dem von Ihrer Gemeinde festgesetzten Einheitssatz multipliziert (+10% Ust).


Ausnahme von der Anschlusspflicht an einen öffentlichen Kanal

1. Ausnahme derzeit:
Aufgrund der geltenden Rechtslage sind von der Anschlusspflicht an den öffentlichen Kanal Liegenschaften ausgenommen, die bereits vor der geplanten Errichtung einer öffentlichen Kanalanlage (Grundsatzbeschluss) über eine wasserrechtliche bewilligte Kläranlage verfügen, die eine gleichwertige Reinigungsleistung wie die öffentliche Kanalanlage aufweist (§ 62 NÖ Bauordnung).
2. Vorgesehene Ausnahme - Entwurf:
Künftig sollen auch jene Liegenschaften von der Anschlussverpflichtung an den öffentlichen Kanal ausgenommen werden, die zum Zeitpunkt der Errichtung der öffentlichen Kanalanlage (Grundsatzbeschluss) über eine aufrechte Güllewirtschaft verfügen und die auf der Liegenschaft anfallenden häuslichen Abwässer zusammen mit der Gülle unter Einhaltung der im Bodenschutzgesetz vorgesehenen Vorgaben, aufbringen. Mit umfasst sind auch jene Liegenschaften, die im räumlichen Zusammenhang (selbe Siedlung, Rotte) mit dem güllewirtschaftenden Betrieb liegen und ihre Schmutzwässer über diesen güllewirtschaftenden Betrieb entsorgen.

Diese Form der Entsorgung ist aus wasserrechtlicher Sicht bedenkenlos und muss diese Entsorgung in dieser Art schon erfolgt sein, bevor die Gemeinde ihre Absicht, einen öffentlichen Kanal zu errichten (Grundsatzbeschluss) geäußert hat. Von der Ausnahme erfasst sind nicht Liegenschaften, die ihre häuslichen Abwässer direkt ohne Vermischung mit Gülle – aufbringen.
3. Ziel:
Die neue Ausnahme von der Anschlussverpflichtung ist im Zusammenhang mit der Neuausrichtung der Abwasserentsorgung im ländlichen - dezentralen Raum zu sehen. Die Abwässer von 85 % der Niederösterreicher werden bereits über öffentliche Kanalanlagen entsorgt. Neuanlagen können nur mehr mit hohem Finanzaufwand (Bund, Land und Gemeinden), die auch hohe Beiträge der Benutzer zur Folge haben, finanziert werden (hohe Kosten bei der Errichtung und geringe Anschlussdichte). Es ist daher erforderlich, auf Alternativen bei der Entsorgung von Schmutzwässern in diesen Räumen zurückzugreifen. Kleine, dezentrale Anlagen, aber auch bewährte Entsorgungsformen, die in diesen Räumen schon bisher Platz gegriffen haben, wie die Aufbringung der Schmutzwässer im Zusammenhang mit der Gülle, sollen zum Zug kommen.

Dazu ist es auch erforderlich, dass die Förderrichtlinien neu gestaltet werden, um bei der Wirtschaftlichkeitsprüfung zu erreichen, dass diese Kleinanlage oder Alternativanlage verwirklicht werden können.
4. Warum nur Ausnahme für güllewirtschaftende Betriebe?
Nur güllewirtschaftende Betriebe verfügen über die entsprechenden Einrichtungen, um Gülle vermischt mit den häuslichen Abwässern ordnungsgemäß auf landwirtschaftliche Flächen aufzubringen. Da der Betrieb auch die landwirtschaftlichen Flächen bewirtschaftet, ist davon auszugehen, dass bei der Sammlung der häuslichen Abwässer die entsprechende Sorgfalt angewendet wird. Der güllewirtschaftende Betrieb benötigt darüber hinaus häusliche Abwässer zur Verdünnung der Gülle und tritt dadurch ein sparsamer Umgang mit vorhandenen Wasserressourcen ein. Nur durch einen güllewirtschaftenden Betrieb kann kleinräumig auch für Nichtlandwirte, die in diesen Streulage leben, eine dauerhafte Entsorgungsform gesichert werden. Damit kann die Gemeinde von einer zukunftsorientierten Abwasserentsorgung in diesen Räumen ausgehen und entsteht daher kein Bedarf, in diesen Regionen einen öffentlichen Kanal zu errichten.
5. Warum gibt es keine Ausnahme für schon angeschlossene Liegenschaften?
In jenen Gemeinden, in denen bereits ein öffentlicher Kanal errichtet wurde (die Errichtung beschlossen wurde) kann eine Ausnahme von der Anschlussverpflichtung nicht mehr erteilt werden. Die Ausbaukapazitäten wurden festgelegt, die Kosten kalkuliert und Leistungen schon erbracht. Bei Wegfall von anschlusspflichtigen bzw. angeschlossenen Liegenschaften würden sich zwar die Kosten nicht verringern, aber gleichzeitig die Anzahl der Beitragszahler reduzieren und müssten somit die an den Kanal angeschlossenen Bürger die Differenz begleichen.
6. Erwachsen durch die vorgesehene Ausnahme Nachteile für die anderen Bürger?
Durch die vorgesehene Ausnahme erwachsen für die bereits angeschlossenen Bürger keine Nachteile. Wenn in einer Rotte aufgrund der Möglichkeit der Ausbringung der häuslichen Abwässer zusammen mit Gülle kein öffentlicher Kanal errichtet wird, reduziert sich der Aufwand für die Gemeinde und damit für die Bürger. Selbst wenn im Bewusstsein, dass ein bestimmter Personenkreis nicht an den Kanal anschließen wird, der Kanalstrang verlegt wird oder die Kläranlage so dimensioniert wird, dass gewisse Kapazitätsreserven vorliegen, geht dies nicht zu Lasten der übrigen Bürger. Bei allen neu errichteten Kanalanlagen werden gewisse Reserven einkalkuliert und eingeplant, um für nachträglich anzuschließende Liegenschaften die notwendige Kapazität aufzuweisen. Dies trifft im übrigen für jede Gemeinde zu, in der noch nicht sämtliche Bauplätze bebaut sind, die in der Planung berücksichtigt sind, aber erst zu einem späteren Zeitpunkt bebaut und damit angeschlossen werden. Wenn in der Folge auch die derzeit über Antrag ausgenommenen Güllebetriebe anschließen sollen, müssen sie die Kanaleinmündungsabgabe und auch ab diesem Zeitpunkt die Kanalbenützungsgebühr entrichten.