Allgemeines


Die Grundsteuer ist eine Sachsteuer auf inländischen Grundbesitz (im Sinne des Bewertungsgesetzes 1955 igF). Sie wird auf Grund bundesgesetzlicher Regelung (Grundsteuergesetz 1955 igF) von den Gemeinden eingehoben, denen der Ertrag dieser Steuer auch zur Gänze zukommt.

Bemessungsbasis ist der von den Finanzämtern festgestellte Grundsteuermessbetrag; dieser wird aus dem Einheitswert des jeweiligen Grundbesitzes (wirtschaftliche Einheit) errechnet.

Es wird zwischen

  • Grundsteuer für land- und forstwirtschaftliches Vermögen (einschließlich Betriebsgrundstücke) und
  • Grundsteuer für Grundvermögen (einschließlich Betriebsgrundstücke)

unterschieden.

Die Gemeinden sind nach dem Finanzausgleichsgesetz ermächtigt, bei der Steuerfestsetzung einen einheitlichen Hebesatz von bis zu 500 Prozent auf den Grundsteuermessbetrag anzuwenden.

Die Grundsteuer wird, sofern sie 75 Euro im Jahr übersteigt, in vier Teilbeträgen jeweils zum 15. Februar, 15. Mai, 15. August und 15. November eingehoben. Beträge bis 75 Euro sind einmal jährlich zum 15. Mai zu entrichten.

Beispiel
Grundsteuermessbetrag von 50 Euro mal 500 % Hebesatz ergibt 250 Euro an jährlicher Grundsteuer, die in vier Teilbeträgen zu entrichten ist.

Information zur Grundsteuerneufestsetzung:
Im Zuge der Hauptfeststellung 01.01.2015 wurden vom Finanzamt für die landwirtschaftlichen Grundstücke neue Einheitswerte/Bescheide erlassen und diese wurden erst im Herbst 2019 dem Verband zur Verfügung gestellt.

In der Folge sind die Grundsteuerjahresbeträge durch den Verband neu festzusetzen. Eventuelle Differenzen (Jahresbetrag Alt  u. Jahresbetrag Neu) werden mittels Lastschriftanzeige zur Zahlung vorgeschrieben.

Messbetrag (laut Einheitswertbescheid) mal Hebesatz der Gemeinde (=500%) ergibt den neuen Grundsteuer-Jahresbetrag.

Fragen zur Bewertung des Einheitswertbescheides wären daher direkt an das zuständige Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs (Tel.Nr.: 050 233 233) in der Bewertungsstelle zu richten.

Fragen zum Grundsteuerbescheid betreffend der Nachverrechnung bzw. Gutschrift sind an den GDA unter der Tel. Nr. 07475/533 40 222 zu richten.