Vergnügungsabgabe Erklärung - ALLGEMEIN

gem. NÖ Spielautomatengesetz 2011, Abschnitt 4


Nachstehend komme ich meiner Verpflichtung im Sinne des § 26 des NÖ Spielautomatengesetzes 2011 nach und erkläre hiermit, dass gem. der Verordnung

(nur bei Automatenaufsteller)

Nachstehend anzuführende Spielapparate gem. NÖ Spielautomatengesetz 2011

Die Vergnügungsabgabe für den öffentlichen Betrieb von Spielautomaten beträgt gemäß Verordnung Ihrer Gemeinde je Spielapparat und begonnenen Kalendermonat € 25,--

Die Abgabe für Spielautomaten von

ist gem. §26 des Spielautomatengesetzes bis zum 15. eines Monats für den unmittelbar vorangegangenen Monat an den Gemeinde Dienstleistungsverband Region Amstetten für Umweltschutz und Abgaben zu erklären und zu entrichten.

IBAN: AT66 3202 5000 0003 4660

BIC: RLNWATWWAMS



§ 19 NÖ Spielautomatengesetz 2011

(1)Spielapparate sind:
1. technische oder elektronische Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen, wobei der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt. (Geschicklichkeitsapparate) Dartautomat, Fußballtisch, Flipper, Photoplay,....