§ 19 NÖ Spielautomatengesetz 2011
(1)Spielapparate sind:
1. technische oder elektronische Vorrichtungen, die zur Durchführung von Spielen, wobei der Spielerfolg nicht ausschließlich oder überwiegend vom Zufall abhängt. (Geschicklichkeitsapparate) Dartautomat, Fußballtisch, Flipper, Photoplay,....