Amtssignatur
Im Sinne einer elektronischen Verfahrensabwicklung kann der Verband auf seinen Formularen eine Amtssignatur anbringen. Dadurch wird gewährleistet, dass es sich um ein amtliches, elektronisches Dokument einer Behörde handelt. Durch die Amtssignatur können die Herkunft und die Echtheit eines Dokuments überprüft werden. Ein auf Papier ausgedrucktes mit einer Amtssignatur versehenes elektronisches Dokument einer Behörde hat gemäß § 20 E-GovG die Beweiskraft einer öffentlichen Urkunde.
Merkmale der Amtssignatur:
- Bildmarke (gem.§ 19 Abs. 1 E-GovG)
- Hinweis im Dokument "Dieses Dokument wurde amtssigniert" (gem. § 19 Abs. 3 E-GovG)
- Prüfinformation der elektronischen Signatur (gem. § 20 E-GovG)
Informationen zur Amtssignatur finden Sie unter: https://www.digitales.oesterreich.gv.at/amtssignatur
Elektronische Signaturprüfung:
http://www.signaturpruefung.gv.at bzw. https://pruefung.signatur.rtr.at/
Rückführbarkeit eines Ausdruckes mit Amtssignatur:
http://www.signaturpruefung.gv.at/ bzw. https://pruefung.signatur.rtr.at/
Verifizierung bzw. sonstige Auskünfte zu amtssignierten Dokumenten des Verbands: Kontakt
2. Hinweis zur Rechtsmitteleinbringung
Rechtsmittel können folgender Form eingebracht werden:
- Persönlich/postalisch: Kontakt
- Per E-Mail: post@gda.gv.at
- Per FAX: 07475 53340250
Für die Rechtsmitteleinbringung werden die allgemeingültigen technischen Voraussetzungen für Anbringen und Erledigungen wie folgt festgelegt:
- Dateigröße
- Übermittlung von Zip Dateien
- Können Datenträger verwendet werden (CD, DVD, USB-Stick….)
- Elektronische Formate (.pdf, .doc, .rtf,…)
Amtsignatur
Veröffentlichung der Bildmarke gemäß § 19 Abs. 3 E-GovG